Häufig gestellte Fragen beim Immobilienkauf
Die wichtigsten Unterlagen beim Kauf einer Eigentumswohnung sind:
- Teilungserklärung (= „das Gesetz des Hauses“)
- Stand der Rücklagen
- Nebenkostenabrechnung
- Protokolle der Eigentümerversammlungen
Die Eigentümer entscheiden auf den Eigentümerversammlungen, was in welchem Umfang am Gemeinschaftseigentum saniert werden soll. Der Hausverwalter ist verpflichtet, dazu Kostenvoranschläge einzuholen.
In den Protokollen der Eigentümerversammlung finden Sie alle Informationen hierzu.
Aufschluss über die Finanzlage der Eigentümergemeinschaft geben die Hausgeldabrechnungen, denn sie enthalten auch Angaben zur Instandhaltungsrücklage.
Der Kaufvertrag wird vom Notar beurkundet. Er ist sehr umfangreich und regelt alle zur Eigentumsübertragung erforderlichen Details, beispielsweise Angaben zur Übergabe, zum Käufer und Verkäufer sowie zur Immobilie (Größe, Flurstück, Grundbuch etc.).
Auch Vereinbarungen mit dem Verkäufer darüber, welche Einbauten der Käufer übernimmt, müssen beurkundet werden.
Studieren Sie den Immobilienkaufvertrag daher sorgfältig, üblicherweise erhalten Sie ihn vor dem Notartermin bereits zur Ansicht. So bleibt genug Zeit, um Änderungen vornehmen zu lassen. Kleine Korrekturen sind auch noch während des Notartermins möglich.
Nach Unterzeichnung des Kaufvertrags sind Sie noch kein Eigentümer.
Dies ist erst nach Eintragung im Grundbuch der Fall. Und diese erfolgt wiederum erst dann, wenn Sie den Kaufpreis gezahlt haben.
Bis zur Eigentumsumschreibung werden Sie durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert.
Häufig gestellte Fragen von Mietern einer Immobilie
Mietkosten setzen sich normalerweise aus der Kaltmiete und den Nebenkosten
(Vorauszahlung) wie z.B. Kosten für den Hausmeister, Wassergebühren, Müllgebühren, etc. zusammen.
Zusatzkosten wie Strom, Telefon / Internet, GEZ, etc. sind meistens nicht enthalten und müssen direkt an den Anbieter / Versorger gezahlt werden.
Der Vermieter darf aber z.B. die Verwalterkosten und Instandhaltungsrücklagen nicht auf den Mieter umlegen.
Lt. § 536c BGB müssen generell alle Mängel oder Defekte dem Vermieter unverzüglich gemeldet werden. Nur dann hat der Vermieter auch die Chance, den Mangel in einer angemessenen Frist zu beseitigen. Stellt der Mieter einen Mangel fest und verschweigt diesen dem Eigentümer / Vermieter, kann dieser den Mieter sogar in Regress nehmen, sollte sich der Schaden dadurch verschlimmern oder es zu Kollateralschäden kommen.
Mieter dürfen nicht selbst einen Handwerker beauftragen. Im Regelfall muss er die Kosten dann selbst tragen. Die Beauftragung eines Handwerkers hat immer in Abstimmung mit dem Vermieter oder mit dem Verwalter zu erfolgen.