Kontakt

Das gilt auf dem Balkon

Auf dem Balkon könnte es so schön sein, wenn doch nur die Nachbarin von oben nicht ständig ihre Blumen gießen würden. Das dachte sich auch eine Wohnungseigentümerin. Die über ihr wohnende Nachbarin goss die Balkonpflanzen immer so stark, dass ständig das Wasser von oben auf ihren Frühstückstisch tröpfelte. Sie fühlte sich dadurch so sehr beim Kaffeetrinken gestört, dass sie vor Gericht klagte. Die Richter des Landgerichts München stellten klar, dass das Blumengießen zu der üblichen Nutzung eines Balkons gehört. Die Nachbarin darunter muss das Tropfen von oben dulden. Allerdings ist beim Blumengießen grundsätzlich darauf zu achten, dass unten niemand gestört wird. Ansonsten müssen die Blumen zu einem späteren Zeitpunkt gegossen werden (Az.: 1 S 1836/13).  

Weitere Immobilienurteile

Rauchen auf dem Balkon führt regelmäßig zu Ärger unter den Nachbarn. Grundsätzlich gilt, dass das Rauchen zur „normalen“ Nutzung eines Balkons gehört und daher nicht pauschal verboten werden kann. Doch es gibt auch immer wieder Fälle, in denen sich Mieter durch rauchende Nachbarn stark beeinträchtigt fühlen und sich um ihre Gesundheit sorgen, wie in einem Brandenburger Mietshaus. Der Mieter im Erdgeschoss rauchte mehrmals täglich auf dem Balkon. Die darüber wohnenden Nachbarn fühlten sich durch den Rauch beeinträchtigt und verlangten vom rauchenden Mieter, das Rauchen zu bestimmten Zeiten zu unterlassen. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof. Die Richter entschieden, dass Mieter grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gegen einen Nachbarn haben können, wenn eine erhebliche Belästigung vorliegt. Handelt es sich um eine geringe Belästigung, muss eine konkrete Gesundheitsgefährdung bestehen. Im vorliegenden Fall wurde das Rauchen auf dem Balkon zeitlich eingeschränkt (Az.: V ZR 110/14). 

Vogelfüttern auf dem Balkon: Wenn ein Mieter auf seinem Balkon gelegentlich Vögel füttert, rechtfertigt dies noch keine Mietminderung durch die anderen Mieter. Selbst dann nicht, wenn durch das Aufstellen von Wassertränken die Vögel angelockt werden und das Füttern unweigerlich zu einer gewissen Verschmutzung durch Futterreste und Vogelkot führt. Die Richter des Amtsgerichts Berlin (Az.: 65 S 540/09) argumentieren, dass Balkon und Terrasse die Verbindung zur Umwelt herstellen und äußeren Einflüssen durch Regen, Sturm, Insekten und eben auch Vogelkot unterliegen. Wenn in der Hausordnung ein Fütterungsverbot von Tauben steht, betrifft das nicht die gesamte Vogelpopulation, sondern nur Tauben, die oftmals Krankheitserreger übertragen.
 

Hauptstelle

Warendorfer Straße 61
59302 Oelde

Geschäftszeiten

Mo - Fr:
08:00 - 12:30 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr
Außerhalb der Geschäftszeiten
Folgen Sie uns:

Lesen Sie täglich Neues und bleiben Sie immer auf den aktuellesten Stand!