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Fristlose Kündigung wegen herumlaufender Hunde

Mietverträge können fristlos und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dass auch freilaufende Hunde eine fristlose Kündigung rechtfertigen, hatte jüngst der Bundesgerichtshof entschieden. Die Hunde einer Mieterin in einer Berliner Villa waren entgegen der Hausordnung und trotz mehrfacher Abmahnungen im Garten und auf einem dazugehörigen Kinderspielplatz frei herumgelaufen. Nach Auffassung der Richter kommt es nicht darauf an, ob die Hunde Verunreinigungen hinterlassen oder andere Mitbewohner sich gestört fühlen. Eine fristlose Kündigung bedeutet aber nicht, dass der Mieter sofort ausziehen muss. Der Vermieter muss dem Mieter eine angemessene Frist zum Auszug gewähren. Das sind in der Regel ein bis zwei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens.

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Untervermietung einer Einzimmerwohnung: Ein Mieter einer Einzimmerwohnung in Berlin musste aus beruflichen Gründen für ein halbes Jahr ins Ausland ziehen. Er bat seinen Vermieter um Untervermietung. Der Vermieter lehnte ab. Daraufhin klagte der Mieter um Untervermietung eines Teils seiner Wohnung. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof. Dieser verurteilte den Vermieter dazu, dem Mieter die Gebrauchsüberlassung der Wohnung zu gestatten. Da der Mieter auf einer kleinen Fläche eigene Gegenstände lagerte und einen Zweitschlüssel behielt, war nach Auffassung des Gerichts gewährleistet, dass der Mieter den Gewahrsam am Wohnraum nicht vollständig aufgibt.

Drohende Zahlungsunfähigkeit des Mieters: Wer seine Miete nicht bezahlt, erhält die Kündigung – das ist den meisten klar. Doch in einem aktuellen Fall erhielt ein Mieter, der immer seine Miete gezahlt hat, aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit die Kündigung von seinem Vermieter. Der Mieter übernahm nach dem Tod seiner Lebensgefährtin an ihrer Stelle das Mietverhältnis. Er befand sich in der Ausbildung. Da die monatliche Miete 545 Euro zuzüglich 170 Euro Nebenkosten betrug, bat er den Vermieter um Zustimmung für eine Untervermietung. Statt der Zustimmung erhielt er vom Vermieter die Kündigung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Vor dem Amtsgericht und dem Landgericht bekam der Vermieter Recht, da das geringe Einkommen, der fehlende Berufsabschluss und eine nicht feste Anstellung ein wichtiger Grund sind und eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Erst vor dem Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 105/17) bekam der Mieter in allen Punkten Recht. Dabei berücksichtigten die Richter, dass der Mieter immer seine Miete gezahlt hat und mit der Untervermietung ein berechtigtes Interesse daran hat, seine finanzielle Situation zu verbessern.

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