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Hausstrom ist nicht umlagefähig

Die jährliche Betriebskostenabrechnung gehört zu den größten Streitpunkten zwischen Mietern und Vermietern. In einem aktuellen Fall in Hamburg stritten sich die Parteien über die Abrechnungsposition „Hausstrom“. Nachdem die Mieter diese Position nicht bezahlen wollten, klagte der Vermieter vor Gericht. Doch dort bekam er kein Recht. Die Richter erklärten die Position „Hausstrom“ für unwirksam, da die Mieter nicht erkennen können, wofür der Strom verbraucht wird. Die Position ist intransparent und lässt sich nicht überprüfen. Stromkosten für die allgemeine Beleuchtung sind aber umlagefähig. 

Weitere Immobilienurteile

Makler muss nicht steuerlich beraten: Der BGH hat entschieden, dass ein Immobilienmakler nicht verpflichtet ist, den Käufer im Rahmen eines Immobilienverkaufs über steuerliche Fragen aufzuklären. Vorausgegangen war eine Schadensersatzklage eines Immobilienverkäufers gegen eine Maklerin. Der Eigentümer hatte seine Immobilie kurz vor Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft und musste anschließend für den Gewinn 48.000 Euro Steuern an das Finanzamt bezahlen. Diesen Betrag klagte er von der Maklerin ein, da nach seiner Auffassung die Maklerin es versäumt hatte, ihn über die Gewinnversteuerung zu informieren. Der BGH lehnte die Klage ebenso wie die beiden Vorinstanzen ab. Nach Ansicht der Richter hat ein Makler beim Fehlen etwaiger Vereinbarungen grundsätzlich nicht die Pflicht, über steuerrechtliche Fragen aufzuklären. Die Pflicht zur steuerlichen Beratung besteht nur in Ausnahmefällen.  

Wohnungskündigung wegen freilaufender Hunde: Trotz mehrerer Abmahnungen und eines klaren Verbots in der Hausordnung ließen Mieter ihre beiden Hunde immer wieder auf Gemeinschaftsflächen (Grünflächen, Spielplätzen) der Wohnanlage frei herumlaufen. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos. Die Mieter klagten dagegen vor Gericht. Allerdings ohne Erfolg. Das Amts- und auch das Landgericht hielten die Kündigung für gerechtfertigt und stimmten der Räumungsklage zu. Die Mieter klagten anschließend vor dem Bundesgerichtshof (BGH) auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. Auch hier hatten sie keinen Erfolg. Nach dem Urteil des BGH stellt das wiederholte Freilaufenlassen der Hunde und das Missachten der Hausordnung und Abmahnungen eine erhebliche Pflichtverletzung der Mieter dar, so dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. (BGH, Beschluss v. 2.1.2020, VIII ZR 328/19)

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