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Kein generelles Tierhaltungsverbot

Bei der Haltung von Haustieren scheiden sich die Geister. Die einen möchten auf ihre kleinen Gefährten nicht verzichten. Für die anderen bedeuten sie vor allem Lärm und Dreck. Mieter sollten sich über ihre Rechte und Pflichten im Klaren sein, bevor sie sich ein Haustier zulegen.

Die gute Nachricht vorweg: Kleintiere wie Vögel, Fische, Hamster u. ä. sind immer erlaubt – egal was im Mietvertrag steht. Sie stören keine Nachbarn und beschädigen in der Regel nicht die Wohnung. Auch ein allgemeines Tierhaltungsverbot ist unwirksam, denn es stellt eine generelle Benachteiligung der Mieter dar. Im Einzelfall muss über die Tierhaltung entschieden werden. Wie groß ist das Tier, halten andere Mieter bereits ein Haustier, war die Tierhaltung bisher immer erlaubt? Die Belange und Interessen der Mietvertragsparteien und der Mitbewohner sind umfassend abzuwägen. Vom Verbot kann abgesehen werden, wenn es sich z. B. um einen Blindenhund handelt. Gefährliche Tiere wie Kampfhunde oder Schlangen kann der Vermieter verbieten.

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Wohnungskündigung wegen freilaufender Hunde: Trotz mehrerer Abmahnungen und eines klaren Verbots in der Hausordnung ließen Mieter ihre beiden Hunde immer wieder auf Gemeinschaftsflächen (Grünflächen, Spielplätzen) der Wohnanlage frei herumlaufen. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos. Die Mieter klagten dagegen vor Gericht. Allerdings ohne Erfolg. Das Amts- und auch das Landgericht hielten die Kündigung für gerechtfertigt und stimmten der Räumungsklage zu. Die Mieter klagten anschließend vor dem Bundesgerichtshof (BGH) auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. Auch hier hatten sie keinen Erfolg. Nach dem Urteil des BGH stellt das wiederholte Freilaufenlassen der Hunde und das Missachten der Hausordnung und Abmahnungen eine erhebliche Pflichtverletzung der Mieter dar, so dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. (BGH, Beschluss v. 2.1.2020, VIII ZR 328/19)

 

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