Kontakt

Kündigung wegen Untervermietung

Bevor Mieter ihre Wohnung untervermieten, müssen sie die Einwilligung des Vermieters einholen. Ansonsten droht die fristlose Kündigung. So hatte das Amtsgericht München jüngst entschieden. Der Mieter einer Dreizimmerwohnung in München inserierte regelmäßig Teile seiner Wohnung für 45 Euro pro Nacht auf einer Internetplattform für Touristen. Als der Vermieter davon erfuhr, mahnte er den Mieter ab, da er einer solchen gewerblichen Nutzung nie zugestimmt hatte. Nachdem der Mieter die Wohnung trotzdem weiterhin an Touristen vermietete, kündigte er ihm fristlos den Mietvertrag. Zu Recht, so entschied das Gericht. Die unerlaubte Untervermietung stellt eine erhebliche Rechtsverletzung dar, die zu einer fristlosen Kündigung berechtigt (Urt. v. 13.10.2021, Az. 417 C 7060/21).

Weitere Immobilienurteile

Wenn der Vermieter die Untervermietung verbietet: Die Mieter einer 3-Zimmer Wohnung in Hamburg wollten während ihres zweijährigen beruflich bedingten Auslandsaufenthalts ihre Wohnung an eine befreundete Person untervermieten. Der Vermieter verweigerte die Zustimmung zur Untervermietung ohne triftigen Grund. Nachdem die Vermieter im ersten Schritt erfolgreich die Erlaubnis der Untervermietung eingeklagt hatten, erhielten Sie nun im zweiten Schritt Schadenersatz in Höhe von 7.475 Euro zuzüglich Zinsen für die entgangene Miete. Laut BGH stellt die Verweigerung des Vermieters eine unerlaubte Pflichtverletzung dar. Schließlich hatten die Mieter ein berechtigtes Interesse, ihre Mietkosten während des Auslandsaufenthalts durch die Untervermietung zu senken (Az.: Az.: VIII ZR 349/13).

Kind darf einziehen: Wer seine Wohnung ganz- oder teilweise untervermieten möchte, braucht die Zustimmung seines Vermieters. Die ist aber dann nicht erforderlich, wenn das eigene Kind einzieht. Im verhandelten Fall zog die volljährige Tochter, die zuvor eine eigene Wohnung bewohnte, zu ihrer Mutter in die Drei-Zimmer-Wohnung zurück. Der Vermieter sah darin eine unzulässige Untervermietung und kündigte der Mieterin. Die Mutter zog erfolgreich vor Gericht. Nach Ansicht der Richter genießt die Familie einen besonderen Schutz. Der Vermieter darf nicht in den innersten Lebensbereich seiner Mieter eingreifen. Zudem ist die Wohnung auch für zwei Personen groß genug und es gibt keine Gründe, die gegen eine Aufnahme der Tochter sprechen.

 

Hauptstelle

Warendorfer Straße 61
59302 Oelde

Geschäftszeiten

Mo - Fr:
08:00 - 12:30 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr
Außerhalb der Geschäftszeiten
Folgen Sie uns:

Lesen Sie täglich Neues und bleiben Sie immer auf den aktuellesten Stand!