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Mieter hat auch im Urlaub Pflichten

Der Sommerurlaub steht vor der Tür. Der Eigentümerverband Haus & Grund weist darauf hin, dass Mieter auch bei längerer Abwesenheit oder einer längeren Reise verpflichtet sind, Schäden von der Wohnung abzuwenden. So müssen sie darauf achten, dass die Wohnung während ihrer Abwesenheit ausreichend belüftet ist. Auf ein dauerhaft gekipptes Fenster sollte jedoch verzichtet werden, um die Wohnung vor eindringendem Wasser zu schützen. Mieter haben zwar das Recht, ihre Wohnung auch für längere Zeit zu verlassen. Für auftretende Schäden müssen sie haften. Im schlimmsten Fall riskieren sie eine Kündigung.

Weitere Immobilienurteile

Modernisierung durch den Mieter: Viele Mieter führen oftmals im Laufe der Jahre Renovierungen in Eigenregie durch. Da wird das alte Laminat durch Parkett ersetzt oder Toilette und Wasserhähne ausgetauscht. Doch wer glaubt, dass nach Auszug der Vermieter die Kosten dafür erstattet, der irrt. Nur wenn der Vermieter ausdrücklich fordert, dass die Sachen in der Wohnung bleiben, ist er zum Ausgleich verpflichtet. Es kann auch passieren, dass der Mieter den ursprünglichen Zustand wiederherstellen muss. Wer dann den neuen Boden wieder rausreißen muss, sollte froh sein, wenn er die Einbauten kostenlos zurücklassen kann

Gewerblicher Grundstückshandel: Das Finanzamt geht von einem gewerblichen Grundstückshandel aus, wenn ein Veräußerer in einem bestimmten Zeitraum, in der Regel weniger als fünf Jahre, mehr als drei Immobilienobjekte kauft und verkauft. In besonderen Fällen kann bei einer Veräußerung von nur drei Objekten von einem gewerblichen Handel ausgegangen werden. Diese Indizien sprechen dafür: kurzfristige Finanzierung des Bauvorhabens, Verkauf der Teileigentumseinheiten vor der Fertigstellung, Berücksichtigung der Wünsche des späteren Käufers bei der Bauplanung, Beauftragung eines Maklers während der Bauphase.

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