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Neue Wohngeldreform zum 1.1.2023

Es ist die bisher größte Wohngeldreform. Ab 2023 können zwei Millionen Haushalte statt 600.000 Wohngeld erhalten. Es gibt auch mehr Geld. Im Schnitt erhöht sich die Zahlung von bisher 180 auf etwa 370 Euro je Haushalt. Das ist mehr als eine Verdoppelung. Dies ist möglich, weil die Zuschüsse zu den Heizkosten angehoben werden. Zudem wird eine Klimakomponente eingeführt, um steigende energetische Sanierungskosten bei den Mieten abzudecken. Durch die Anpassung der Wohngeldformel erhalten mehr Haushalte Anspruch auf Wohngeld. Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, deren Einkommen und der Höhe der Miete bzw. der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum.

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CO2-Abgabe zahlen auch Vermieter: Ab 2023 müssen sich Vermieter an den CO2-Kosten ihrer Mieter beteiligen. Damit möchte der Gesetzgeber die Vermieter dazu bewegen, in die energetische Ausstattung ihrer Immobilien zu investieren. Es gilt aber nicht die 50:50-Regel, sondern ein Stufenmodell. Das besagt, je klimafreundlicher die Immobilie ist, desto niedriger fällt die Kostenbeteiligung für die Vermieter aus. Bei sehr schlecht gedämmten und klimaunfreundlichen Immobilien müssen Vermieter bis zu 95 Prozent der CO2-Abgabe bezahlen. Diese wird in jeder Gas- und Heizölrechnung gesondert ausgewiesen und wurde bis Ende 2022 alleine von den Mietern getragen. Die CO2-Abgabe beträgt aktuell 0,6 Cent je Kilowattstunde (kWh) Erdgas. Bei einem Einfamilienhaus mit einem durchschnittlichen Verbrauch von 20.000 kWh liegen die Kosten bei 120 Euro im Jahr, bei einem Singlehaus mit einem geschätzten Verbrauch von 5.000 kWh bei 30 Euro jährlich.

Makler haftet nicht für Steuerzahlung: Immobilienmakler sind nicht verpflichtet, bei einem Immobilienverkauf steuerrechtliche Fragestellungen zu prüfen. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. In einem aktuellen Fall verkaufte eine Eigentümerin ihre Immobilie innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist. Das Finanzamt erhob auf den erzielten Gewinn eine Steuer in Höhe von 48.000 Euro. Den Betrag lastete die Verkäuferin der Maklerin an. Sie klagte vor Gericht mit der Begründung, dass die Maklerin es versäumt habe, sie über die Gewinnversteuerung zu unterrichten. Die Schadenersatzklage wurde abgewiesen. Makler haben grundsätzlich nicht die Pflicht, steuerliche Fragen zu prüfen, so der BGH. Die Pflicht zur steuerlichen Beratung besteht nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der Makler als Fachmann für bestimmte Steuerfragen auftritt.

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