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Verbot von Öl- und Gasheizungen

Der neue Gesetzentwurf von Robert Habeck sorgt für große Aufregung bei Immobilieneigentümern. Nach den Plänen der Grünen soll der Einbau neuer Öl- und Gasheizungen schon ab 2024 verboten werden. Alle ab 2024 neu eingebauten Heizungssysteme sollen die Wärme zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien produzieren. Zudem müssen bis 2045 alle alten fossilen Heizungssysteme ersetzt werden. Für Immobilieneigentümer wird das richtig teuer. Eine neue Heizung kostet viel Geld und nicht jedes Heizsystem eignet sich für jede beliebige Immobilie. So kann nicht in jedem Haus eine Wärmepumpe installiert werden und eine Pelletheizung braucht viel Platz. Für alte Öl- und Gasheizungen gibt es bereits eine Ausnahmeregelung: sie können repariert werden und müssen erst nach drei Jahren durch eine Heizung aus erneuerbaren Energien ersetzt werden.

Weitere Immobilienurteile

Aufzug: Mieter wissen einen Aufzug zu schätzen. Viele Bauordnungen verlangen sogar den Einbau eines Aufzugs in Wohnhäusern mit mehr als vier Stockwerken. Der Aufzug muss so groß bemessen sein, dass ein Kinderwagen oder Rollstuhl hineinpassen. Jeder Mieter hat das Recht, den Aufzug zu nutzen. Der Vermieter muss ihn rund um die Uhr betriebsbereit halten und bei einem Defekt die Reparatur veranlassen. Die Reparaturkosten muss er selbst zahlen. Die laufenden Betriebskosten für den Aufzug kann er auf seine Mieter umlegen, sofern er dies vorher vertraglich vereinbart hat. Fällt der Aufzug über eine längere Zeit aus, können Mieter eine Mietminderung geltend machen. Im Fall eines Mieters einer Dachgeschosswohnung betrug die Mietminderung 14 Prozent.  

Gewerblicher Grundstückshandel: Das Finanzamt geht von einem gewerblichen Grundstückshandel aus, wenn ein Veräußerer in einem bestimmten Zeitraum, in der Regel weniger als fünf Jahre, mehr als drei Immobilienobjekte kauft und verkauft. In besonderen Fällen kann bei einer Veräußerung von nur drei Objekten von einem gewerblichen Handel ausgegangen werden. Diese Indizien sprechen dafür: kurzfristige Finanzierung des Bauvorhabens, Verkauf der Teileigentumseinheiten vor der Fertigstellung, Berücksichtigung der Wünsche des späteren Käufers bei der Bauplanung, Beauftragung eines Maklers während der Bauphase.

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