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Verhinderte Wohnungsbesichtigung

Mieter müssen den neuen Eigentümer Zwecks Besichtigung in die Wohnung lassen. Eine Weigerung kann ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. So hatte das Amtsgericht München in einem aktuellen Fall entschieden. Der Mieter, der seit 2005 in der Wohnung wohnte, hatte bereits während der Verkaufsphase allen Interessenten den Zutritt zur Wohnung verweigert. Dennoch wurde die Immobilie verkauft. Der neue Eigentümer wollte nach dem Kauf die Wohnung besichtigen und vereinbarte in fünf Monaten insgesamt acht Besichtigungstermine, von denen aber keiner zustande kam. Daraufhin mahnte er den Mieter ab und kündigte ihm anschließend fristlos. Zu Recht, so entschieden die Richter, denn der Mieter konnte keinen überzeugenden Grund vorlegen, weshalb eine Besichtigung der Wohnung nicht möglich gewesen sein sollte. Da der neue Eigentümer vor dem Kauf nicht die Möglichkeit zur Besichtigung hatte, steht ihm nach dem Kauf ein Besichtigungsrecht zu, um den Zustand der Wohnung zu bewerten.

Weitere Immobilienurteile

Feuchte Keller: Feuchte Keller sind nicht immer ein Mangel und ein Grund für eine Mietkürzung. Vor allem dann nicht, wenn die Feuchtigkeit auf das Baujahr und die zu der Zeit geltenden Bauvorschriften zurückzuführen ist. Das ist bei vielen Gebäuden der Fall, die um 1900 gebaut wurden. Damals gab es keine Bauvorschriften zur Abdichtung und Isolierung von Bauwerken. Daher ist ein feuchter Keller in alten Gebäuden oftmals auch kein Mangel.  

Kein Teppich als Lärmschutz: Knarrende Holzböden sind laut und ein Ärgernis für die Nachbarn. Ein Teppich könnte die Geräusche abschwächen, doch dazu ist der Mieter nicht verpflichtet. Solange Holzböden fachgerecht verlegt sind, müssen Nachbarn die störenden Geräusche hinnehmen, so der Mieterbund in Berlin.

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